Bundeskinderschutzgesetz

Tätigkeitsauschluss bei Einschlägiger Vorstrafe nach §72a SGB VIII

Für alle Vereine und Verbände gilt:

Nach dem Bundeskinderschutzgesetz ist eine Vereinbarung mit dem Jugendamt Main-Spessart zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendarbeit zu unterzeichnen.

Der Verein / Verband / Träger prüft, wer ein Führungszeugnis benötigt:

  • Person, die ehrenamtlich tätig ist
  • Person, die Aufgaben in der Jugendarbeit wahrnimmt
  • Person, für die sich nach Art, Dauer und Intensität des Kontaktes eine Gefährdung nicht völlig ausschließen lässt
  • Person, die in einem Aufgabengebiet tätig ist, das durch öffentliche Jugendhilfemittel finanziert wird
  • Person, die Kinder und Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder einen vergleichbaren Kontakt hat!

Treffen diese Aussagen zu, muss ein erweitertes Führungszeugnis beantragt werden! Die Person kann unter Vorlage einer Bescheinigung beim Einwohnermeldeamt - in der Regel kostenfrei - beantragen.

Der Verein / Verband / Träger ist verpflichtet:

In einer Liste zu vermerken, von welchen Personen, ein erweitertes Führungszeugnis eingeholt wurde. Spätestens alle 5 Jahre ist ein neues erweitertes Führungszeugnis einzuholen.

Die nötigen Formulare können Sie auf dieser Seite oder im Downloadbereich herunterladen.